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Detektei - Detektiv - Austria

Fa. Hermann Kemetmüller, EU.
Berufsdetektiv - Bewachungsgewerbe

Abschöpfung der kriminellen Bereicherung

Das ist eine messerscharfe Möglichkeit, die dem Täter höchstwahrscheinlich mehr weh tut als die Strafe.
  -  M e s s e r s c h a r f e   M ö g l i c h k e i t  -

Als man in den USA, in Deutschland und anderen Staaten sah, wie viele Milliarden an Vermögen abgeschöpft wird, wurde in Österreich im Jahre  2004 im BKA eine eigenes Referat unter der Leitung des Herrn Dr. Hannes Sedlak eingerichtet. In kurzer Zeit gelang es ihm mit seinen Krb., den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten an die € 50 Mio. in Österreich abzuschöpfen..

Desweiteren kann auch bei mittelbaren Tätern als auch unter besonderen Bedingungen bei völlig Unbeteiligten (Bekannte, Verwandte, juristische Personen, Erben ...) die die jeweilig dort eingetretene unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden.

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Grundprinzipien der Abschöpfung:

Die Abschöpfung ist keine Strafe.
Der Straftäter soll nichts von der Straftat haben, weder Beute, Lohn, Zinsen  –  andere aber auch nicht.
Zur Abschöpfung ist nicht nur die Beute sondern das gesamte Vermögen heranzuziehen.
Opferrechte gehen  vor.
Die Abschöpfung unterbleibt, wenn die Bereicherung bereits beseitigt ist, oder der Aufwand unverhältnismäßig ist oder dem Täter unbillig hart treffen würde.

Siehe unten §§ 19 bis 20c des österr. StGB selbst:

 

Einstweilige Verfügungen:

Wichtig:

Man kann davon ausgehen, dass die Straftäter bemüht sind, ihr Vermögen zu verheimlichen und zu beseitigen,
das Auto, der Computer gehört der Freundin, die Wohnung den Eltern usw.

Daher sind zur Besicherung der Abschöpfung parallel zu den Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat gesonderte ebenso aufwändige Finanzermittlungen zu führen und bei Feststellung von Vermögenswerten (Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere, Realitäten, Firmen usw.) unverzüglich einstweilige gerichtliche Verfügungen einzuholen.

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Aus dem österr. Strafgesetzbuch

Konfiskation

Verjährung der Vollstreckbarkeit

§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.

(3) Die Frist beträgt

fünfzehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr

als zehn Jahren erkannt worden ist;

zehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;

fünf Jahre

in allen übrigen Fällen.

(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.