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white collar
crime Detektiv - Österreich - Steiermark - Graz
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Als man in den USA, in Deutschland und anderen Staaten sah, wie viele Milliarden an Vermögen abgeschöpft wird, wurde in Österreich im Jahre 2004 im BKA eine eigenes Referat unter der Leitung des Herrn Dr. Hannes Sedlak eingerichtet. In kurzer Zeit gelang es ihm mit seinen Krb., den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten an die € 50 Mio. in Österreich abzuschöpfen..
Das Positive an der Abschöpfung ist, dass das abgeschöpfte Vermögen dem Finanzminister zufließt und die Geschädigten sich bei ihm ohne aufwändigen Zivilprozess schadlos halten können.
Desweiteren kann auch bei mittelbaren Tätern als auch unter besonderen Bedingungen bei völlig Unbeteiligten (Bekannte, Verwandte, juristische Personen, Erben ...) die die jeweilig dort eingetretene unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden.
Die Abschöpfung ist keine Strafe.
Der Straftäter soll nichts von der Straftat haben, weder Beute, Lohn, Zinsen – andere aber auch nicht.
Zur Abschöpfung ist nicht nur die Beute sondern das gesamte Vermögen heranzuziehen.
Opferrechte gehen vor.
Bei Verjährung der Straftat gibt es keine Abschöpfung mehr, ansonsten binnen 30 Jahre.
Die Abschöpfung unterbleibt, wenn die Bereicherung bereits
beseitigt ist, oder der Aufwand unverhältnismäßig ist
oder dem Täter unbillig hart treffen würde.
Bitte lesen sie die §§ 20 und 20a des österr. StGB selbst:
Wichtig:
Man kann davon ausgehen, dass die Straftäter bemüht sind, ihr Vermögen zu verheimlichen und zu beseitigen,
das Auto, der Computer gehört der Freundin, die Wohnung den Eltern usw.
Daher sind zur Besicherung der Abschöpfung parallel zu den Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat gesonderte ebenso aufwändige Finanzermittlungen zu führen und bei Feststellung von Vermögenswerten (Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere, Realitäten, Firmen usw.) unverzüglich einstweilige gerichtliche Verfügungen einzuholen.
§ 20
(1) Wer
1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat
oder
2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen.
Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat
das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(2) Wenn
1. der
Täter fortgesetzt oder wiederkehrende Verbrechen (§ 17)
begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder
für diese empfangen hat und
2. ihm
im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere
Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme nahe
liegt, dass sie aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren
rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,
sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des
abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.
(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
(4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
(5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
(6) Mehrere
Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen.
Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht
nach seiner Überzeugung festzusetzen.
Anmerkung:
Voraussetzung
für die Abschöpfung ist das Vorliegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung und dadurch ein unrechtmäßiger Vermögensvorteil erlangt wurde.
Aus der Formulierung des Gesetzgebers, „....ist zur Zahlung eines
Geldbetrages ... zu verurteilen", ist zu entnehmen, dass bei den
festgeschriebenen Voraussetzungen das Gericht verpflichtend tätig
werden muß –ausgenommen § 20a StGB.
Zu Abs. (4): Die Abschöpfung bei Unbeteiligten ist nur dann
möglich, wenn der ihm zugewendete Vermögensvorteil
unmittelbar und unrechtmäßig erfolgte.