Wirtschaftsbetrug    

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Detektei - Detektiv - Austria
Fa. Hermann Kemetmüller, EU
(Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z.62 GewO 1994)


Ladendiebstahl
Diebstahl in Geschäften durch Kunden
Dienstdiebstahl durch Mitarbeiter
Videoüberwachung

Strafbarkeit

Diese kriminellen Erscheinungen sind Massendelikte und mit einem Strafrahmen bis zu 6 Monaten Arrest bestraft.
Kleine Diebstähle aus Not, Unbesonnenheit, zur Befriedigung eines Gelüstes werden bis zu 1 Monat Freiheitsstrafe und Geldstrafen bedroht.
Hingegen, wenn Diebstähle gewerbsmaeßig, bewaffnetoder mit Gewalt etc. begangen werden, steht bis zu 10 Jahren Haft an.

Taeterprofile
Die TäterInnen stammen aus allen Gesellschaftsschichten.
Kinder und Jugendliche stehlen oft aus Abenteuerlust, sie wollen sich in ihrem zweifelhaften Umfeld beweisen.
Einige Menschen, zumeist AlleintäterInnen, stehlen aus innerer Lust, zwanghaft mit krankhafter Manie.
Diese sind zum Teil dem Verkaufspersonal sogar persönlich bekannt, werden bei ihren Einkäufen observiert und die gestohlenen Sachen bei der Kassa mit Humor wieder abgenommen.

Es gibt  zahlreiche organisierte fremländische Diebstahlsbanden, die besonders große Schäden verursachen.
Die gestohlenen Wertsachen werden solange gelagert, bis für einen Transport ins Ausland genügend viel da ist.
Die elektronischen Diebstahlsicherungen sind für sie kein Hindernis .

Modus Operandi
Gewöhnlicher Diebstahl ohne besondere Hilfsmittel.
Gewerbsmäßiger Diebstahl, z.B. typisch
                mit speziell ausgestatteten Taschen, auch in weiter Kleidung eingenaeht. Damit koennen die üblichen Diebstahlsicherungen umgangen werden.
Trickdiebstahl, z.B. das
                Herausschneiden der Ettiketten und oder Diebstahlsicherungen,
                Umettikettieren und/oder
                Umpacken bzw. Wechseln der Verpackung von einem teuren zu einem billigeren Gerät,
                Verstecken von gestohlenen Waren in Verpackungen, oder 
                Verstecken von Waren, insbesondere Kleidungsstücke durch Tragen am Körper,
letztlich um die Kassierin zu täuschen bzw. die gestohlenen Waren an der Kassa vorbei zu schmuggeln.
Dienst- Arbeitsdiebstahl durch MitarbeiterInnen ist ein ebenso umfangreiches Kapitel.

Ein beliebter Modus Operandi ist auch, um an Bargeld zu kommen, die gestohlenen noch original verpackten Waren bei der nächsten Filiale ohne Beleg zurückzugeben oder umzutauschen.


Bekaempfung
Einsatz von speziell geschulten Detektiven und Wachpersonal und/oder
mit live - Videokameras (bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist dafür ist keine Genehmigung der Datenschutzkommission erforderlich).
Achten auf  Mittäter im und vor dem Geschäft.
Freiwillig gewährte Nachschau oder ansonsten mit gerichtlichem Hausdurchsuchungsbefehl in Fahrzeugen und Wohnungen von Verdächtigen
(dabei werden immer wieder große Warenlager entdeckt).

Anhaltung Strafanzeige Durchsuchung

Die Anhaltung eines Verdächtigen bis zum Eintreffen der Polizei ist auch Detektiven und Privatpersonen erlaubt.
Ein schriftliches Protokoll (Niederschrift) mit Unterschrift ist mit dem Verdächtigten aufzunehmen.
Es sollte ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt werden.
Bei der Anzeigenerstattung ist möglichst eine detaillierte Täterbeschreibung anzugeben.
Auf die Einhebung der Überwachungs- und Detektivkosten ist zu achten.
Die Verhängung eines Hausverbotes ist möglich.

Achtung:

Genaue Prüfung des Tatherganges, um Unschuldige nicht zu belangen.

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Abgrenzung zum Betrug

Beim Diebstahl ergreift der Täter selbst die Beute.
Beim Betrug verleitet der Täter das Opfer, die Beute freiwillig herauszugeben.
Beim Modus Operandi "Umettiketieren von Preisschildern" könnte auch Betrug vorliegen.

Probleme bei der Aufklärung
Wenn die TäterInnen ertappt werden, können diesen oft nur ein Diebstahl mit einem Strafrahmen von  bis zu 6 Monaten nachgewiesen werden, wodurch diese mit geringen Strafen rechnen können.

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